Zugang einrichten
Wir richten Ihren Zugang ein und begleiten die erste Anmeldung.
Belegaustausch, Checklisten, Steuertermine und aktuelle Informationen für unsere Mandanten.
Wir stellen die Belegübermittlung auf DATEV Unternehmen online um. Belege werden dann digital übermittelt und archiviert, Auswertungen stehen Ihnen online zur Verfügung. Wir informieren Sie rechtzeitig vor dem Start.
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Per Smartphone-App, Scanner oder Upload am Rechner. Papierbelege sind dann nicht mehr erforderlich.
BWA und Liquiditätsübersichten online einsehen, unabhängig von Bürozeiten.
Checkliste und Personalfragebögen können Sie direkt am Rechner ausfüllen, etwa mit Adobe Acrobat Reader, und anschließend speichern oder ausdrucken. Ausgefüllte Personalfragebögen enthalten sensible Daten wie Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer und Bankverbindung. Bitte senden Sie sie nicht unverschlüsselt per E-Mail. Gern schicken wir Ihnen einen Link zur verschlüsselten Übermittlung.
| Fälligkeit | Steuerart | Zahlungsschonfrist bei Überweisung |
|---|---|---|
| 10.11.2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer | 13.11.2026 |
| 16.11.2026 | Gewerbesteuer, Grundsteuer | 19.11.2026 |
| 10.12.2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 14.12.2026 |
| 11.01.2027 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer | 14.01.2027 |
| 10.02.2027 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer | 15.02.2027 |
| 15.02.2027 | Gewerbesteuer, Grundsteuer | 18.02.2027 |
Die dreitägige Zahlungsschonfrist (§ 240 Abs. 3 AO) gilt nicht bei Barzahlung und Scheck. Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind zudem bis zum Fälligkeitstag anzumelden.
Monatliche Mandanteninformation zu steuerlichen Neuerungen, mit Schwerpunkt Gesundheitswesen.
Unterlagen für die Buchhaltung senden Sie uns gern bis zum 5. des Folgemonats zu. Lohnunterlagen benötigen wir bis spätestens zum 18. des jeweiligen Monats.
Für sensible Dateien senden wir Ihnen gern einen Link zur verschlüsselten Datenübermittlung zu. Sprechen Sie uns einfach an.
Leiten Sie Steuerbescheide und Schreiben des Finanzamts bitte umgehend an uns weiter. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO).